Statuten

STATUTEN
GEHÖRLOSEN SPORT- UND KULTURVEREIN WINTERTHUR GSKVW

(Die männliche Bezeichnung bezieht sich immer auf beide Geschlechter. Die Bezeichnung „gehörlos“ beinhaltet immer alle Hörbehinderungen)

 

1       Allgemeine Bestimmungen

1.1     Name und Sitz

Unter dem Namen Gehörlosen Sport- & Kulturverein Winterthur (GSKVW) besteht ein Verein gemäss Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Winterthur.

 

1.2     Mitgliedschaft

             Der Gehörlosen Sport- & Kulturverein Winterthur ist Mitglied des folgenden Verbandes:

             - Schweizerischer Gehörlosen Sportverband (SGSV-FSSS)

 

1.3     Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der Gemeinschaft der Gehörlosen sowie von Sport, Kultur, Bildung und Freizeit. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. Er lehnt Diskriminierungen politische, religiöser und ethnischer Art sowie Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht oder Rasse ab. Der Verein verfolgt ideelle und gemeinnützige, aber keine kommerziellen Zwecke.

 

 

2       Mitgliedschaft

2.1     Mitglieder

Jede natürliche Person (gehörlos oder hörend) kann Mitglied sein. Die Mitgliedschaft einer minderjährigen Person bedarf der Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt oder der gesetzlichen Vertretung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten und die Beschlüsse der obersten Organe zu befolgen sowie die festgesetzten Beiträge zu bezahlen. Personen, welche die Interessen des Vereins wahrnehmen wollen und ihn finanziell zu unterstützen wünschen, können als Gönner eintreten.

 

2.2     Ehrenmitglieder

Mitglieder oder Präsidenten, die sich einer besonderen Leitung verdient gemacht haben, können an der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten ernannt werden.

 

2.3     Eintritt

Das Gesuch um einen Eintritt in den Verein ist nur mit dem Eintrittsformular per Post (Datum des Poststempels) oder Email (Formular gescannt im Anhang) an den Kassier zu schicken. Mitglieder, die ab dem  1. November beitreten, sind im gleichen Jahr vom Mitgliederbeitrag befreit. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

2.4     Austritt

Jedes Mitglied kann auf Ende des Kalenderjahres austreten. Die Austritterklärung ist nur mit dem Austrittsformular dem      Kassier bis spätestens 30. November per Post (Datum des Poststempels) oder Email (Formular gescannt im Anhang) zuzustellen.



2.5     Ausschluss

Der Vorstand kann Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen im laufenden Jahr gegenüber dem Verein nicht fristgemäss nachkommen, nach zweimaliger Mahnung ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied hat ein schriftliches Rekursrecht an die Generalversammlung (GV), welche dann in geheimer Abstimmung entscheidet. Auf Antrag des Vorstandes kann die GV in geheimer Abstimmung Mitglieder, welche dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln, ausschliessen.



3       Organisation

3.1     Die Organe des Vereins sind:

             - die Generalversammlung

             - der Vorstand

             - die Revisionsstelle

             - die Abteilungen

             - die Arbeitsgruppen



4       Generalversammlung (GV)

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie kann über sämtliche Geschäfte entscheiden, die ihr vom   Vorstand oder einem Mitglied vorgelegt werden. Zudem erledigt sie folgende Geschäfte:

             1.      Wahl der Stimmzähler

             2.     Genehmigung des Protokolls der letzten GV

             3.      Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten

             4.     Genehmigung des Jahresberichts der Abteilungsleiter

             5.      Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts

             6.      Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

             7.      Festsetzung der Beiträge

             8.      Entlastung des Vorstandes (Decharge)

             9.      Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle

             10.   Ernennung von Ehrenmitgliedern

             11.   Statutenänderungen

             12.   Genehmigung der Fondsreglemente

             13.   Anträge von Mitgliedern

             14.   Auflösung des Vereins

 

             Zudem informiert der Vorstand an der GV über das Budget und das Jahresprogramm.

 

4.1     Ordentliche Generalversammlung

             Die ordentliche Generalversammlung findet in den Monaten März bis Mai statt. Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die GV beschliesst mit 2/3 der abgegebenen Stimmen Mitgliederausschlüsse und die Vereinsauflösung. Statutenänderungen werden mit dem einfachen Mehr der abgegeben Stimmen beschlossen.  Alle anderen Geschäfte beschliesst die GV mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens 30 Tage vor dem vorgehsehen Termin versendet werden.

 

4.2     Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand oder schriftlich von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen            werden. Die Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem vorgehsehen Termin versendet werden.



4.3     Anträge

Anträge zuhanden der GV sind 60 Tage vorher brieflich an den Präsidenten einzureichen. Alle Vereinsmitglieder ab 16 Jahren sind berechtigt, Anträge zu stellen.

4.4     Stimmberechtigung

Die Vereinsmitglieder ab 16 Jahren nehmen mit Antrags-, Stimm- und Wahlrecht teil. Gäste und Gönner haben keine Stimmberechtigung. Neumitglieder sind erst stimmberechtigt, wenn die Mitgliedschaft unter Traktandum „Mutationen“ bestätigt wurde. Mitglieder, welche noch nicht volljährig sind, bedürfen für eine passive Wahl die Zustimmung ihrer Eltern. 

 

4.5     Wahlen

Der Vorstand wird durch die GV gewählt. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Wahlen werden im ersten Wahlgang mit dem einfachen Mehr der abgegeben Stimmen, im zweiten Wahlgang mit dem relativen Mehr der abgegeben entschieden.

 

 

5       Vorstand

             Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

-          Präsident

-          Aktuar

-          Kassier

 

Falls notwendig, können  zwei bis vier weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden, die in der Regel folgende Ressorts vertreten:

-          Technischer Leiter

-          Vizepräsident

-          Beisitzer

 

5.1     Amtsdauer

             Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Es gibt keine Amtszeitbeschränkung.

 

5.2     Funktion

Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der GV und führt die Vereinsgeschäfte. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 

 

5.3     Schweigepflicht

Alle Ämter im Vorstand sind ehrenamtlich und der Schweigepflicht unterstellt. Bei wiederholter Missachtung der            Schweigepflicht eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand beschliessen, dieses vom Vorstandsamt zu suspendieren.

            

 

6       Revisionsstelle

Die GV wählt auf zwei Jahre zwei Revisoren oder eine Treuhandfirma/Organisation als Revisionsstelle. Die Wiederwahl ist möglich.

 

 

7       Abteilungen

Die Abteilungen sind dem Vorstand Gehörlosen Sport- & Kulturverein Winterthur unterstellt. Wer aktiv in einer Abteilung teilnehmen möchte, muss a) Mitglied des Gehörlosen Sport- & Kulturvereins Winterthur und b) Mitglied dieser Abteilung  sein. Die weiteren Bestimmungen sind im Reglement für Abteilungen enthalten.

 



8       Arbeitsgruppen

             Der Vorstand kann bei Bedarf Arbeitsgruppen ernennen (Bsp. OK Komitee, etc.)

 

 

9       Finanzen

             Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

-          Mitgliederbeiträgen

-          Spenden und Sammlungen

-          Zinsen

-          Subventionsbeiträgen

-          Veranstaltungen

-          Sonstigen Einnahmen

 

9.1     Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine private Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden ist ausgeschlossen.

 

9.2     Fonds

Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds führen. Der Vorstand erlässt die entsprechenden Fondsreglemente. Diese müssen von der GV angenommen werden.

 

 

10     Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur die GV beschliessen. Dazu ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der    anwesenden Mitglieder nötig. Im Auflösungsfalle darf das Vereinsvermögen nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Das Vermögen des Gehörlosen Sport-& Kulturvereins Winterthur wird  sichtbar Gehörlose ZÜRICH zur            Verwaltung übergeben, bis in der Region ein neuer Gehörlosenverein mit dem gleichen Zweck gegründet wird. Sollte sich innerhalb von zehn Jahren kein neuer Gehörlosenverein in der Region Winterthur bilden, kann sichtbar Gehörlose ZÜRICH das Vermögen frei verwenden.

 

 

11     Verschiedenes

            Im Übrigen gilt das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB).

 

 

12     Reglemente

             - Abteilungen

             - Fonds

             - Pflichtenheft Vorstand 

             - Spesen

 

 

13     Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Dezember 2016 beschlossen und treten ab 3. Dezember 2016 in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Versionen.

 

 

 

 

____________________                                                            ____________________

 

Paolo Pascali, Präsident                                                               Oliver Schönert, Aktuar